Satzung

Satzung
Statut; vertragliche Bestimmungen über die Verfassung von Kapitalgesellschaften, Genossenschaften etc.
- Vgl. auch  Mustersatzung.
I. Satzung der Kapitalgesellschaften:1. Aktiengesellschaften und Kommanditgesellschaften auf Aktien: a) Voraussetzungen: Die S. der AG und KGaA bedarf öffentlicher Beurkundung (§ 23 I AktG), an ihrer Feststellung muss mindestens ein Gründer beteiligt sein (§ 2 AktG).
- b) Inhalt (§ 23 II–IV AktG): (1) Zwingender Inhalt: Die Gründer, Angabe von Nennwert bzw. Zahl der Stückaktien, Ausgabebetrag und ggf. Gattung der Aktien, Firma und Sitz der Gesellschaft, Gegenstand des Unternehmens, Höhe des Grundkapitals, Nennbeträge und Zahl der Aktien, Form der Bekanntmachungen der Gesellschaft. (2) Erweiterter Mindestinhalt wird bei der  qualifizierten Gründung gemäß §§ 26, 27 AktG verlangt.
- c) Änderungen der S. sind nur durch Beschluss der Hauptversammlung mit einer Mehrheit, die i.d.R. 3/4 des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals umfassen muss, möglich (§§ 179 ff. AktG). Eine andere Kapitalmehrheit kann in der S. bestimmt werden.
- 2. Gesellschaften mit beschränkter Haftung: a) Abschluss bedarf öffentlicher Beurkundung; sie ist von allen Gesellschaftern zu unterzeichnen (§ 2 GmbHG).
- b) Inhalt: (1) Firma und Sitz der Gesellschaft; (2) Gegenstand des Unternehmens; (3) Betrag des  Stammkapitals und der  Stammeinlagen; (4) etwaige Nebenverpflichtungen der Gesellschafter (§ 3 GmbHG).
- c) Änderungen bedürfen eines Gesellschafterbeschlusses mit einer Mehrheit von mindestens 3/4 der abgegebenen Stimmen und öffentlicher Beurkundung (§ 53 II GmbHG). § 53 II ist nicht abdingbar.
II. Satzung der Genossenschaften, Statut. Grundlage für die Rechtsverhältnisse in der  Genossenschaft nach innen und außen.
- 1. Erforderlich sind Schriftform, Eintragung im  Genossenschaftsregister und auszugsweise Veröffentlichung.
- 2. Änderungen nur mit qualifizierter Mehrheit durch die Generalversammlung.
- 3. Inhalt: a) Notwendiger Inhalt: (1) Firma und Sitz der G.; (2) Gegenstand des Unternehmens; (3) Bestimmungen über die Form der  Nachschusspflicht der Mitglieder im Insolvenzfall; (4) Bestimmungen über Form der Berufung, Beurkunden und Bekanntmachung der Generalversammlung; (5) Höhe des  Geschäftsanteils und der darauf zu leistenden Mindesteinzahlung; (6) Vorschriften über Art und Höhe der Bildung einer gesetzlichen Rücklage (§§ 6, 7 GenG).
- b) Kannbestimmungen: (1) Mehr- und Pflichterwerb von Geschäftsanteilen; (2) Bildung eines besonderen Reservefonds; (3) Zulässigkeit von  Nichtmitgliedergeschäften; (4) Beschränkungen der Geschäftsführungsbefugnis des Vorstands; (5) Erwerb und Beendigung der Mitgliedschaft; (6) Rechte und Pflichten der Mitglieder; (7) Maßstab für die Verteilung von Gewinn und Verlust; (8) Verzinsung der Geschäftsguthaben (§§ 7a, 8, 9 GenG).
III. S. von Institutionen des öffentlichen Rechts: Autonome Satzungen.

Lexikon der Economics. 2013.

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